Allgemeine Geschäftsbedingungen von accu M. Akamphuber.
1. Geltungsbereich.
accu M. Akamphuber, im Folgenden accu genannt, verkauft und liefert ausschließlich aufgrund folgender allgemeiner Verkaufs- und Lieferbedingungen. Allfällige allgemeine Einkaufsbedingungen des Vertragspartners von accu sind selbst dann nicht bindend, wenn accu ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von accu schriftlich bestätigt worden sind. Mit der Annahme der von accu gelieferten Ware gelten ihre Verkaufs- und Lieferbedingungen jedenfalls als vom Käufer akzeptiert.
2. Wirksamkeit von Vereinbarungen.
Kaufverträge und sonstige Bestellungen kommen durch Entgegennahme der Willenserklärung des Käufers zustande. Einer schriftlichen Bestätigung bedarf es daher nicht. Sämtliche zwischen Kunden und Mitarbeitern der accu abgeschlossenen Vereinbarungen kommen bloß mit dem Vorbehalt zustande, dass ihnen die Geschäftsführung zustimmt. Es steht accu frei, die von ihren Vertretern angebahnten Rechtsgeschäfte nicht zu genehmigen. Ein solcher Fall ist dem Kunden binnen 3 Wochen mitzuteilen; das mit ihm angebahnte Rechtsgeschäft gilt sodann als von vornherein nicht zustande gekommen.
3. Qualitätsangaben.
Werden nicht bestimmte Eigenschaften bedungen, so liefert accu Erzeugnisse handelsüblicher Qualität, Maß und Analysenangaben stellen Näherungswerte dar, die geringfügig über- oder unterschritten werden können. Werden Eigenschaften der unter einer bestimmten Bezeichnung vertriebenen Ware verändert (z.B.: bei Nachfolgemodellen), so ist accu berechtigt, das geänderte Produkt zu liefern.
4. Lieferung.
Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten, so kann der Käufer schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen setzen und nach ihrem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung ohne Verschulden von accu nicht erfüllt werden konnte. accu steht es frei, die Art der Versendung ihrer Ware und das Transportmittel auszuwählen. accu ist berechtigt, in Teillieferungen zu liefern und der Käufer ist verpflichtet, die Teillieferung anzunehmen. Fälle höherer Gewalt entheben accu von der Lieferpflicht. Das Gleiche gilt für alle unvorhergesehenen, vom Willen von accu unabhängigen Störungen und Erschwerungen der Liefermöglichkeit, wie Betriebsstörungen aller Art, Rohstoffmangel und behördliche Maßnahmen, welcher Art auch immer. Hierzu zählt insbesondere auch der gänzliche Ausfall von Lieferungen, aus welchem Grunde immer, seitens einer bestehenden oder von accu in Aussicht genommenen Bezugsquelle. Es besteht auch keine Verpflichtung für accu bei Eintritt eines der vorgenannten Umstände die Eindeckung mit der vertragsgegenständlichen oder einer gleichartigen Ware bei fremden Bezugsquellen vorzunehmen.
5. Software.
Bei Software haftet accu nur für den mit dem Softwarehersteller vereinbarten Umfang. Wenn nicht im Kaufvertrag anders festgelegt, beträgt die Gewährleistungsfrist bei Software drei Monate. An Software, Programmen, dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht mit den Produkten eingeräumt, für die die Programme geliefert wurden. Alle sonstigen Rechte verbleiben bei accu beziehungsweise dem Programmlieferanten oder Hersteller. Der Käufer hat sicherzustellen, dass diese Programme und Dokumentationen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch accu beziehungsweise dem Programmlieferanten oder Hersteller nicht zugänglich sind. Im Übrigen gelten die für die jeweiligen Programme zutreffenden Nutzungsbedingungen.
6. Preise.
Den Lieferungen von accu liegen jeweils die in der zuletzt herausgegeben Preisliste festgelegten Listenpreise zugrunde. Sind nicht Fixpreise vereinbart, so ist accu berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen. Sind in den Verkaufspreisen öffentliche Abgaben enthalten, die nach Abschluss des Vertrages, jedoch vor Bezahlung des Kaufpreises erhöht werden, so ist accu berechtigt, den Käufer mit diesen zusätzlichen Nebenkosten zu belasten. Sollten seitens Hersteller bzw. Provider Preisanpassungen durchgeführt werden, werden diese 1:1 an den Kunden weiterverrechnet. Aktuell wurde der VPI bei den Providern von 2022 auf 2023 um +8,5% erhöht.
7. Fälligkeit, Verzug.
Der vereinbarte Kaufpreis ist spätestens zu dem in der Faktura genannten Zeitpunkt zu bezahlen. Wird dieser Termin überschritten, so ist accu berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 1.5 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer zu verrechnen. Gerät der Kunde in Verzug, so ist accu berechtigt, von ihm geleistete Zahlungen unabhängig von dessen Widmungserklärungen auf ihre Forderung nach ihren Vorstellungen anzurechnen. Für den Fall des Verzuges ist der Käufer verpflichtet, der accu sämtliche von ihren aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros zu refundieren. Gerät der Käufer in Verzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage deutlich, so ist accu berechtigt, alle ihre Forderungen, auch wenn deren Bezahlung gestundet ist, sofort fällig zu stellen, von noch nicht oder bloß teilweise erfüllten Verträgen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten und Dauerverhältnisse mit sofortiger Wirkung aufzulösen. accu ist für diesen Fall weiters berechtigt, die Rückgabe der von ihr gelieferten Ware zu begehren. Bei einer solchen Rückabwicklung steht ihr ein pauschaler Schadenersatz in der Höhe von zumindest 25% des Kaufpreises zu.
8. Eigentumsvorbehalt.
Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des gesamten Kaufpreises, der mit ihm zusammenhängenden Zinsen und der mit seiner Durchsetzung verbundenen Kosten, Eigentum der accu. Sollte die Ware von dem Käufer vor Bezahlung des gesamten Kaufpreises an Dritte weiterveräußert werden, so gilt der diesen zu entrichtende Kaufpreis als im Zeitpunkt des Verkaufes an accu abgetreten. Der Käufer verpflichtet sich daher, den solcherart erzielten Erlös gesondert zu verwahren und unverzüglich an accu abzuführen. Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Käufer, accu innerhalb von 3 Tagen zu verständigen und ihr sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechtes erforderlichen Informationen zu erteilen.
9. Laufzeit.
Die von accu angebotenen Betreiberdienstleistungen, wie Hosting, Internet, Monitoring, Mobildienste, Simkarten sowie auch alle zugekauften und vermittelten Betreiberdienstleistungen, unterliegen einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Die Laufzeit verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn nicht 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit eine schriftliche Kündigung einlangt. Bei vorzeitiger Kündigung oder Stornierung im B2B Bereich ist ein Restentgelt von 100% der fixen und durchschnittlichen variablen Kosten für den Zeitraum der vorzeitigen Beendigung bis zum Ende der Laufzeit zu bezahlen.
10. Gewährleistung und Haftung.
accu garantiert ein halbes Jahr hindurch dafür, dass die von ihr gelieferten Geräte bei Einhaltung ihrer Behandlungs-, Betriebs- und Wartungsvorschriften und unter der Voraussetzung, dass die Ware unter zumindest allgemein üblichen Bedingungen verwahrt und eingesetzt wird, die stillschweigend vorausgesetzten oder vereinbarten Eigenschaften aufweist und behält. Der Käufer ist verpflichtet, die ihm gelieferte Ware unverzüglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Ist die Mängelrüge berechtigt, so steht es accu frei, die Gewährleistungsansprüche des Käufers durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Preisminderung, Austausch der mangelnden Ware gegen eine mängelfreie zu erfüllen oder die Ware zurückzunehmen und den Kaufpreis zu refundieren. Innerhalb eines Zeitraumes von einem halben Jahr wird accu dem Käufer weder das zur Mängelbehebung erforderliche Material noch die hierfür angewandte Arbeitszeit verrechnen. Von der Gewährleistungspflicht nicht umfasst sind solche Schäden, die bei dem Käufer oder einem Dritten durch Abnützung, ungewöhnliche äußere Einflüsse, wie Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte entstanden sind. Von ihrer Gewährleistungspflicht ist accu des Weiteren befreit, wenn an den von ihr gelieferten Waren, Änderungen, Bearbeitungen oder Versuche der Mängelbehebung durch den Käufer oder Dritte vorgenommen worden sind. Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl von accu in ihren Geschäftsräumen oder am Aufstellungsort der Ware. Zur Vornahme der zur Mängelbehebung erforderlichen Leistungen hat der Käufer die Ware, sofern accu dies wünscht, an accu zurückzustellen. Insoweit für accu eine Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes überhaupt in Frage kommt, haftet accu aufgrund des Produkthaftungsgesetzes für sämtliche Personen- und Sachschäden die ein Verbraucher erleidet, gegenüber Unternehmen jedoch bloß für Personenschäden und für Sachschäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt worden sind. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen ist ausgeschlossen. Für Mängelfolgeschäden, für die Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten und für die Verletzung von Schutzpflichten gegenüber Dritten haftet accu bloß bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
11. Gerichtsstand, Erfüllungsort.
Erfüllungsort des Kaufvertrages ist der Geschäftssitz der accu. Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht für den ersten Wiener Gemeindebezirk vereinbart.
12. Datenverarbeitung / Datenschutz. (optische Hervorhebung entsprechend der Judikatur)
Die Auftragsabwicklung erfolgt bei accu automationsunterstützt; der Kunde/Interessent erteilt daher seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der im Geschäftsverkehr bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
Allgemeine Geschäftsbedingungen von accu M. Akamphuber.
1. Geltungsbereich.
accu M. Akamphuber, im Folgenden accu genannt, verkauft und liefert ausschließlich aufgrund folgender allgemeiner Verkaufs- und Lieferbedingungen. Allfällige allgemeine Einkaufsbedingungen des Vertragspartners von accu sind selbst dann nicht bindend, wenn accu ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von accu schriftlich bestätigt worden sind. Mit der Annahme der von accu gelieferten Ware gelten ihre Verkaufs- und Lieferbedingungen jedenfalls als vom Käufer akzeptiert.
2. Wirksamkeit von Vereinbarungen.
Kaufverträge und sonstige Bestellungen kommen durch Entgegennahme der Willenserklärung des Käufers zustande. Einer schriftlichen Bestätigung bedarf es daher nicht. Sämtliche zwischen Kunden und Mitarbeitern der accu abgeschlossenen Vereinbarungen kommen bloß mit dem Vorbehalt zustande, dass ihnen die Geschäftsführung zustimmt. Es steht accu frei, die von ihren Vertretern angebahnten Rechtsgeschäfte nicht zu genehmigen. Ein solcher Fall ist dem Kunden binnen 3 Wochen mitzuteilen; das mit ihm angebahnte Rechtsgeschäft gilt sodann als von vornherein nicht zustande gekommen.
3. Qualitätsangaben.
Werden nicht bestimmte Eigenschaften bedungen, so liefert accu Erzeugnisse handelsüblicher Qualität, Maß und Analysenangaben stellen Näherungswerte dar, die geringfügig über- oder unterschritten werden können. Werden Eigenschaften der unter einer bestimmten Bezeichnung vertriebenen Ware verändert (z.B.: bei Nachfolgemodellen), so ist accu berechtigt, das geänderte Produkt zu liefern.
4. Lieferung.
Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten, so kann der Käufer schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen setzen und nach ihrem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung ohne Verschulden von accu nicht erfüllt werden konnte. accu steht es frei, die Art der Versendung ihrer Ware und das Transportmittel auszuwählen. accu ist berechtigt, in Teillieferungen zu liefern und der Käufer ist verpflichtet, die Teillieferung anzunehmen. Fälle höherer Gewalt entheben accu von der Lieferpflicht. Das Gleiche gilt für alle unvorhergesehenen, vom Willen von accu unabhängigen Störungen und Erschwerungen der Liefermöglichkeit, wie Betriebsstörungen aller Art, Rohstoffmangel und behördliche Maßnahmen, welcher Art auch immer. Hierzu zählt insbesondere auch der gänzliche Ausfall von Lieferungen, aus welchem Grunde immer, seitens einer bestehenden oder von accu in Aussicht genommenen Bezugsquelle. Es besteht auch keine Verpflichtung für accu bei Eintritt eines der vorgenannten Umstände die Eindeckung mit der vertragsgegenständlichen oder einer gleichartigen Ware bei fremden Bezugsquellen vorzunehmen.
5. Software.
Bei Software haftet accu nur für den mit dem Softwarehersteller vereinbarten Umfang. Wenn nicht im Kaufvertrag anders festgelegt, beträgt die Gewährleistungsfrist bei Software drei Monate. An Software, Programmen, dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht mit den Produkten eingeräumt, für die die Programme geliefert wurden. Alle sonstigen Rechte verbleiben bei accu beziehungsweise dem Programmlieferanten oder Hersteller. Der Käufer hat sicherzustellen, dass diese Programme und Dokumentationen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch accu beziehungsweise dem Programmlieferanten oder Hersteller nicht zugänglich sind. Im Übrigen gelten die für die jeweiligen Programme zutreffenden Nutzungsbedingungen.
6. Preise.
Den Lieferungen von accu liegen jeweils die in der zuletzt herausgegeben Preisliste festgelegten Listenpreise zugrunde. Sind nicht Fixpreise vereinbart, so ist accu berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen. Sind in den Verkaufspreisen öffentliche Abgaben enthalten, die nach Abschluss des Vertrages, jedoch vor Bezahlung des Kaufpreises erhöht werden, so ist accu berechtigt, den Käufer mit diesen zusätzlichen Nebenkosten zu belasten.
7. Fälligkeit, Verzug.
Der vereinbarte Kaufpreis ist spätestens zu dem in der Faktura genannten Zeitpunkt zu bezahlen. Wird dieser Termin überschritten, so ist accu berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 1.5 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer zu verrechnen. Gerät der Kunde in Verzug, so ist accu berechtigt, von ihm geleistete Zahlungen unabhängig von dessen Widmungserklärungen auf ihre Forderung nach ihren Vorstellungen anzurechnen. Für den Fall des Verzuges ist der Käufer verpflichtet, der accu sämtliche von ihren aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros zu refundieren. Gerät der Käufer in Verzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage deutlich, so ist accu berechtigt, alle ihre Forderungen, auch wenn deren Bezahlung gestundet ist, sofort fällig zu stellen, von noch nicht oder bloß teilweise erfüllten Verträgen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten und Dauerverhältnisse mit sofortiger Wirkung aufzulösen. accu ist für diesen Fall weiters berechtigt, die Rückgabe der von ihr gelieferten Ware zu begehren. Bei einer solchen Rückabwicklung steht ihr ein pauschaler Schadenersatz in der Höhe von zumindest 25% des Kaufpreises zu.
8. Eigentumsvorbehalt.
Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des gesamten Kaufpreises, der mit ihm zusammenhängenden Zinsen und der mit seiner Durchsetzung verbundenen Kosten, Eigentum der accu. Sollte die Ware von dem Käufer vor Bezahlung des gesamten Kaufpreises an Dritte weiterveräußert werden, so gilt der diesen zu entrichtende Kaufpreis als im Zeitpunkt des Verkaufes an accu abgetreten. Der Käufer verpflichtet sich daher, den solcherart erzielten Erlös gesondert zu verwahren und unverzüglich an accu abzuführen. Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Käufer, accu innerhalb von 3 Tagen zu verständigen und ihr sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechtes erforderlichen Informationen zu erteilen.
9. Laufzeit.
Die von accu angebotenen Betreiberdienstleistungen, wie Hosting, Internet, Monitoring, Mobildienste, Simkarten sowie auch alle zugekauften und vermittelten Betreiberdienstleistungen, unterliegen einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Die Laufzeit verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn nicht 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit eine schriftliche Kündigung einlangt. Bei vorzeitiger Kündigung oder Stornierung im B2B Bereich ist ein Restentgelt von 100% der fixen und durchschnittlichen variablen Kosten für den Zeitraum der vorzeitigen Beendigung bis zum Ende der Laufzeit zu bezahlen.
10. Gewährleistung und Haftung.
accu garantiert ein halbes Jahr hindurch dafür, dass die von ihr gelieferten Geräte bei Einhaltung ihrer Behandlungs-, Betriebs- und Wartungsvorschriften und unter der Voraussetzung, dass die Ware unter zumindest allgemein üblichen Bedingungen verwahrt und eingesetzt wird, die stillschweigend vorausgesetzten oder vereinbarten Eigenschaften aufweist und behält. Der Käufer ist verpflichtet, die ihm gelieferte Ware unverzüglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Ist die Mängelrüge berechtigt, so steht es accu frei, die Gewährleistungsansprüche des Käufers durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Preisminderung, Austausch der mangelnden Ware gegen eine mängelfreie zu erfüllen oder die Ware zurückzunehmen und den Kaufpreis zu refundieren. Innerhalb eines Zeitraumes von einem halben Jahr wird accu dem Käufer weder das zur Mängelbehebung erforderliche Material noch die hierfür angewandte Arbeitszeit verrechnen. Von der Gewährleistungspflicht nicht umfasst sind solche Schäden, die bei dem Käufer oder einem Dritten durch Abnützung, ungewöhnliche äußere Einflüsse, wie Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte entstanden sind. Von ihrer Gewährleistungspflicht ist accu des Weiteren befreit, wenn an den von ihr gelieferten Waren, Änderungen, Bearbeitungen oder Versuche der Mängelbehebung durch den Käufer oder Dritte vorgenommen worden sind. Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl von accu in ihren Geschäftsräumen oder am Aufstellungsort der Ware. Zur Vornahme der zur Mängelbehebung erforderlichen Leistungen hat der Käufer die Ware, sofern accu dies wünscht, an accu zurückzustellen. Insoweit für accu eine Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes überhaupt in Frage kommt, haftet accu aufgrund des Produkthaftungsgesetzes für sämtliche Personen- und Sachschäden die ein Verbraucher erleidet, gegenüber Unternehmen jedoch bloß für Personenschäden und für Sachschäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt worden sind. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen ist ausgeschlossen. Für Mängelfolgeschäden, für die Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten und für die Verletzung von Schutzpflichten gegenüber Dritten haftet accu bloß bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
11. Gerichtsstand, Erfüllungsort.
Erfüllungsort des Kaufvertrages ist der Geschäftssitz der accu. Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht für den ersten Wiener Gemeindebezirk vereinbart.
12. Datenverarbeitung / Datenschutz. (optische Hervorhebung entsprechend der Judikatur)
Die Auftragsabwicklung erfolgt bei accu automationsunterstützt; der Kunde/Interessent erteilt daher seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der im Geschäftsverkehr bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.